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Bei der Haltung von Tieren in der Mietwohnung geht es auch immer wieder mal um die Frage der Exotenhaltung. Die häufig zitierte Entscheidung des BGH zum Thema Kleintierhaltung aus dem Jahre 2007 (Az. VIII ZR 340/06) ist auch für die Thematik, ob Exoten in einer Mietwohnung ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen, entscheidend. Demgemäß kann ein Vermieter die Haltung jener Kleintiere, die in „geschlossenen Behältnissen“ gehalten werden, nicht im Mietvertrag verbieten. Dies betrifft beispielsweise Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten. Nach Ansicht der Gerichte geht von diesen Tieren keine Beeinträchtigung der Mietsache und auch keine Störung Dritter aus. 
Sofern es in einem Mietvertrag keine wirksame Regelung gibt, ist im Einzelfall immer eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters, des Mieters und der anderen Mitmieter vorzunehmen. Da auch Schlangen, Spinnen etc. in geschlossenen Terrarien gehalten werden, ist die Haltung von ungiftigen Exemplaren daher prinzipiell erlaubt (Amtsgericht Bückeburg, Aktenzeichen 73 C 353/99). Anders sieht es jedoch bei gefährlichen Tieren, wie Gift- und Würgeschlagen, Vogelspinnen, Skorpionen, Waranen und Alligatoren aus. Da von ihnen Gefahren für die Mitmieter ausgehen könnten, muss der Vermieter zuvor um Erlaubnis gefragt werden. 
Ein ganz wichtiges Thema bei der Exotenhaltung ist natürlich die Einhaltung der Vorschriften des Tier- und Artenschutzes! Die Haltungsanforderungen für Exoten sind sehr anspruchsvoll und werden häufig unterschätzt. Selbst wenn im Mietvertrag die Haltung erlaubt ist oder es sich um erlaubnisfreie, ungiftige Tiere handelt, kann das Veterinäramt die Haltung bei nicht artgerechter Haltung verbieten. Ganz zu schweigen von illegal eingeführten Tieren, die überhaupt nicht gehalten werden dürfen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden
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