Mit Urteil vom 16. August 2016 stellte das LG Bochum fest, dass die Adaxio-Bank bei dem Darlehen aus dem Jahr 2006 eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Daher sei der Widerruf auch im August 2015 noch wirksam erfolgt (Az.: I-1 O 494/15). „Das Darlehen muss nun rückabgewickelt werden. Dadurch kann unser Mandant von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden“, sagt Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.
 
Das LG Bochum führte aus, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, weil die Adaxio-Bank bzw. ihre Rechtsvorgängerin GMCA-RFC Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet habe. Sie habe zusätzliche Hinweise auf den zu leistenden Wertersatz im Falle eines Widerrufs aufgenommen, die nicht Teil der Musterbelehrung seien. Durch diese eigene inhaltliche Überarbeitung könne sich die Bank auch nicht auf Vertrauensschutz berufen und der Widerruf sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, so das Gericht.
 
„Bedauerlich ist, dass wir für unseren Mandanten nicht noch etwas mehr herausholen konnten, da er offensichtlich auf eine sog. Schrottimmobilie in Berlin hereingefallen ist. Da sich die Mieten für die Wohnung aber von Anfang an nicht wie erwartet entwickelt hatten, seien eventuelle Schadensersatzansprüche bereits verjährt. Daher war es für das Gericht nicht mehr wesentlich, ob die Wohnung zu einem sittenwidrig überhöhten Preis angeboten worden war. Immerhin kann unser Mandant aber jetzt seine Zinslast erheblich senken und bei einer anderen Bank ein Darlehen zu günstigeren Konditionen abschließen“, so Cäsar-Preller.
 
Das aktuelle Urteil des LG Bochum zeigt für den erfahrenen Anwalt zweierlei: Einerseits kann auch für Opfer von Schrottimmobilien der Widerruf des Darlehens eine Option sein und andererseits bestehen gute Möglichkeiten, den Widerruf auch gegen Banken und Sparkassen durchzusetzen. „Auch der BGH hat sich durch seine Rechtsprechung auf Seiten der Verbraucher positioniert“, so Cäsar-Preller.
 
Zwischen November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossene Immobiliendarlehen mussten allerdings bis spätestens zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. „Ist das geschehen, lässt sich der Widerruf in den meisten Fällen auch durchsetzen“, erklärt Cäsar-Preller. Bei Immobilienfinanzierungen jüngeren Datums ist der Widerruf ohnehin noch möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.
 
Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de> und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
 
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/>
 

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