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Eingeschränkter Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben In Kleinbetrieben ist der Kündigungsschutz eingeschränkt. Dazu gehören auch internationale Unternehmen, die in Deutschland eine Niederlassung mit höchstens zehn Mitarbeitern haben. Das gilt selbst dann, wenn der Betrieb im Ausland Tausende von Mitarbeitern beschäftigt – denn sie zählen nicht mit. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts fallen solche ausländischen Firmen nicht unter das deutsche Kündigungsschutzgesetz. Dadurch sind ihre Mitarbeiter hierzulande schlechter vor Entlassungen geschützt. Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen: 2 AZR 654/08
Fristlose Kündigung wegen Schnüffelns Wenn ein Arbeitnehmer in den E-Mails des Vorgesetzten herumschnüffelt, kann ihm die Kündigung drohen. Demnach rechtfertigt es eine Entlassung, wenn Mitarbeiter sich unerlaubterweise Zugriff auf die elektronische Korrespondenz einer Führungskraft verschaffen. In einem Fall hatte ein EDV-Administrator seine Zugriffsrechte missbraucht und vertrauliche E-Mails eines Geschäftsführers ausgedruckt. Der Mitarbeiter war zuvor bereits mehrfach wegen ähnlicher Vergehen abgemahnt worden. Daraufhin entließ die Firma den Mann fristlos. Zu Recht, wie die Richter entschieden. Ein solcher Missbrauch stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar. Landesarbeitsgericht München, Aktenzeichen: 11 Sa 54/09

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