Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist ein schwerwiegender Eingriff in das Leben des Arbeitnehmers und kann nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen. Eine weit verbreitete Annahme ist, dass eine Kündigung während der Krankheit nicht möglich ist. Dies ist jedoch ein Irrtum. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden erläutert im Folgenden die Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer krankheitsbedingten Kündigung.

Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung

Negative Gesundheitsprognose

Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes besteht und weiterhin mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist. „Eine negative Gesundheitsprognose liegt vor, wenn auch in Zukunft mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zu rechnen ist“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen

Durch die Fehlzeiten muss eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe oder der Einsatzfähigkeit des Betriebs vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch die häufigen oder langen Fehlzeiten des Arbeitnehmers betriebliche Abläufe gestört werden oder die Einsatzfähigkeit des Betriebes insgesamt gefährdet ist.

Anwalt aus Wiesbaden: „Interessenabwägung stets vorzunehmen“

Es muss anschließend stets eine Interessenabwägung erfolgen, bei der die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes gegeneinander abgewogen werden. Aspekte wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Familienstand des Arbeitnehmers sind hierbei relevant. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller kann eine fundierte rechtliche Einschätzung geben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Eine krankheitsbedingte Kündigung unterliegt den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dieses schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern vor ungerechtfertigten Kündigungen. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein.

Betriebsrat

Bei Vorhandensein eines Betriebsrats ist dieser vor der Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG). Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam.

Schwerbehinderte Menschen

Bei schwerbehinderten Menschen ist vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§§ 168 ff. SGB IX).

Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Eine Kündigung wegen Krankheit kann die Chancen auf eine Abfindung erhöhen. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nicht besteht. Eine Abfindung kann nur im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Fazit

Die krankheitsbedingte Kündigung stellt hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Eine rechtzeitige juristische Beratung ist für beide Parteien unerlässlich. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden bietet hierbei kompetente Unterstützung und vertritt sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in diesen komplexen Fällen.

Erfahrungen & Bewertungen zu Kanzlei Cäsar-Preller